Handwerker haben bei der Erfüllung Ihrer Arbeiten auch Nebenflichten, so kam es bei der Sanierung eines Dachstuhl zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bremen (Az 4 O 1382/12).
Im verhandelten Fall haben weder Zimmerer noch der Dachdecker einen Schädlingsbefall erkannt, der, laut Gutachten, bereits vor Ausführungen der Bauarbeiten voranden gewesen ist. Also zog der Bauherr vor Gericht und klagte auf Schadenersatz. Dem Anspruch auf Schadenersatz erkannten die Richter an.
Als Handwerker habt Ihr aktuell die Bücher voller Aufträge und steht unter dauerstress – dennoch ist es wichtig, die Versicherungen regelmäßig zu prüfen, ob diese auch aktuell sind und der geltenden Rechtssprechung entsprechen, daher macht es Sinn einmal im Jahr genau hinzuschauen.
Für Bauherren, die Meisterpflicht ist politisch wieder hervorgehoben worden – das ist zu begrüßen. Nach 16 Jahren als Versicherungskaufmann stelle ich fest, dass gerade Meister geführte Betriebe den passenden Versicherungsschutz unterhalten. Fehler können auch dem besten passieren – schlimm ist, wenn dann keine Versicherung gerade steht. Es ist jedoch besser etwas mehr für den Handwerker zu zahlen und am Ende auch sicherheiten zu haben, statt aus einem Traum einen Alptraum werden zu lassen – weil am falschen Ende gespart wurde.
vor 2 Jahren ·
von Rainer Gellermann·Kommentare deaktiviert für Warum die Klausel „Mitwirkungsanteil“ in einer Unfallversicherung wichtig ist – das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshof!
Verletzter Mann liegt auf der Couch und sieht fernsehen
Bei der Prüfung der Unfallleistung wird regelmäßig geprüft, ob evtl. Erkrankungen zum Unfallgeschehen mitgewirkt haben – der sogenannte Mitwirkungsanteil. In einfachen Unfallpolicen, kann dieser Mitwirkungsanteil dazu führen, dass kein Leistungsanspruch besteht, mindestens gekürzt wird – So geschah es jüngst einem Maler.
Der zur Revision angerufene der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu das Urteil, des Berufungsgericht zu prüfen (IV ZR 125/18). Zum Sachverhalt, der Kläger (Versicherungsnehmer) hatte sich beim Heben von ca. 20 kg schweren Farbeimern einen Sehnenriss zugezogen. Der Unfallversicherer (Beklagter) erkannt das Unfallereignis grundsätzlich an. Weil der Kläger jedoch einige Jahre zu vor an einer Schultergelenks-Sprengung operiert wurde setzte der Unfallversicherer 100 Prozent Mitwirkungsanteil an und verweigerte die Leistung. Da man sich außergerichtlich nicht einigen konnte ging der Fall vor Gericht. Sowohl in erster Instanz wie in der Berufung erlitt der Kläger Niederlagen. Sodass er den BGH zur Revision anrief.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass Abnutzungs-, Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen, die innerhalb des altersbedingten Normalzustandes liegen, keine Gebrechen im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung sind. Das zu beurteilen ist allerdings Sache von Sachverständigen. Im Falle des Handwerkers hänge es daher vom Einzelfall ab, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein Unfallversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
Ein solches Verfahren kannst Du Dir mit einem Satz in den Versicherungsbedingungen sparen:
Auf eine Leistungskürzung bei Mitwirkung von unfallunabhängigen Krankheiten oder Gebrechen wird verzichtet.
Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelschäden sind Fälle für die Gebäudeversicherung. Doch wer ist in der Butt, wenn bei einem Immobienkauf keine Gebäudeversicherung besteht? Eine Hausbesitzerin musste für die Beseitigung eines Sturmschaden 38.387,00 EUR auf die Theke des Herren legen. Das große Problem war, dass eine Gebäudeversicherung die eine solchen Schaden reguliert, nicht bestand und die Vorbesitzerin die Käuferin nicht darüber informierte. Also musste das ganze vor Gericht ausgefochten werden – und das nicht zu knapp denn das letzte Wort hatte der Bundesgerichtshof.
Die Grundlagen der Entscheidung
Hier kommt es auf die Feinheiten im Notarvertrag an, denn dort wurde vereinbart: „Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer mit über mit dem Tag der Kaufpreiszahlung, jedoch nicht vor dem 02.05.2017.“ Die Versicherung kündigte den Versicherungsschutz zum 10.05.207, die Übergabe war am 11.04.2014 und der Schaden ist am 22.06.2017 eingetreten.
In Verbindung mit den Vereinbarungen verneinten die Richter des BGH die Pflichtverletzung der Verkäuferin.
Der Käufer muss seine Interessen selbst wahren.
Unter dem Aktenzeichen V ZR 61/19 ist nachzulesen, dass der Käufer in der Zeit zwischen Übergabe und Eintragung in das Grundbuch seine „Sachhaltungsinteressen“ selbst zu wahren hat. Dies hat entweder durch Vereinbarung mit dem Versicherer des Verkäufers erfolgen oder mit einem anderen Versicherer. Der Käufer muss immer damit rechnen, das Versicherungsschutz durch das Verhalten des Verkäufers oder aus anderen Gründen verloren gehe.
Der BGH hatte auch zu prüfen, ob eine vertragliche Nebenpflicht verletzt wurde. Auch diese Frage verneinten die Richter. „Fragt der Käufer nicht nach, kann der Verkäufer davon ausgehen, dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert“
Unser Tipp: Wer eine Immobilie kaufen will, sollte seinen Versicherungsmakler frühzeitig ins Boot holen. Neben der Klärung der Gebäudeversicherung sollte auch der Umfang zur Rechtsschutzversicherung geprüft werden. Weitsicht ist insbesondere bei einem Neubau gefordert.
Wer auf dem Weg zur Arbeit sein Auto betankt, hat keinen Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung – der Berufsgenossenschaft. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 30.01.2020 (Az: B 2U 9/18 R) hervor.
Weil die gesetzliche Unfallversicherung den direkten Weg zur Arbeit Versicherungsschutz gewährt, sollte man davon ausgehen können, dass das betanken des Fahrzeugs keine Unterbrechung des Arbeitsweges darstellt. Leider haben die Richter des Bundessozialgerichtes das anders gesehen.
Der Fall
Die Klägerin befand sich auf dem Weg von Ihrer Arbeitsstätte auf dem Weg nach Hause, die Reichweite der Tankfüllung genügte noch für 70 km, der Heimweg betrug 75 km. Nach dem Tankvorgang rutschte die Frau aus und zog sich eine komplizierte Fraktur des Sprunggelenkes zu. Für Ihren Leistungsanspruch wandte sich die Klägerin an die Berufsgenossenschaft, diese verweigerte die Leistung. Es folgte ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen – vor dem Bundessozialgericht erlitt die Klägerin dann eine bittere Niederlage.
So das Gericht
Die Klägerin habe zwar grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz nach §2,3 oder 6 SGB VII gestanden, doch hat die Klägerin diesen Weg durch das Betanken ihre privaten KFZ mehr als nur erheblich unterbrochen. Tanken bedeutet demnach eine privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung steht. Die Argumentation, dass eine Vorbereitungshandlung vollzogen würde ließen die Richter nicht zu, da Vorbereitungshandlungen in einem besonders engen, zeitlichen, sachlichen und örtlichen Bezug stehen müssen. Das Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen bedeutet vielmehr eine äußerlich beobachtbare und vom Zurücklegen des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz – so die Richter.
Das Bundessozialgericht hob im Urteilstext extra hervor, dass mit dem Urteil die bisherige Rechtspraxis gekippt werde.
Da wir immer mehr Rechtsstreitigkeiten mit den Sozialversicherungen feststellen empfehlen wir eine Rechtsschutzversicherung, denn der Weg durch die Instanzen ist ein finanzieller Kraftakt – im besonderen Fall sollten wir Ihre Arbeitskraftabsicherung (Unfallversicherung sowie Berufsunfähigkeit) besprechen
Das Oberlandesgericht
Karlsruhe (Az.: 7 U 139/16) hat festgestellt, dass der Mutter eines schwerbehinderten
Kindes ein Schadensersatz zusteht, wenn: zu vermuten war, das die Mutter die Schwangerschaft,
bei Kenntnis einer Behinderung, abgebrochen hätte und der Arzt es während er
Schwangerschaft es unterlassen hat, auf die Behinderung hinzuweisen.
2010 hatte die Klägerin
bereits eine Schwangerschaft abgebrochen, weil das Kind aller Voraussicht
schwerbehindert sein könne. Die Schwangerschaft des verhandelten Falls wurde
von einem Arzt im Krankenhaus betreut. Die Ärzte stellten bei den Untersuchungen
eine Balkenagnesie fest, bei der Balkenagnesie fehlt „der Balken“ zwischen den
zwei Gehirnhälften. Bei dieser Diagnose kommen die weltweit betrachtet die
meisten Kinder gesund zur Welt, in zwölf Prozent aller Fälle kommt es jedoch zu
schweren Behinderungen. Da die Mediziner über das Risiko einer möglichen
Entwicklungsverzögerung aufklärten, nicht jedoch über die Möglichkeit einer
schweren Behinderung brachte die Mutter das Kind zur Welt. Seit der Geburt leidet
es unter schweren geistigen und körperlichen Beschwerden.
Die Mutter verklagte den Arzt auf Ersatz des entstanden Schadens, der durch
die Betreuung des Kindes entstanden ist, und auch auf Schmerzensgeld, das Sie
unter schweren psychischen Folgen leidet. Die Richter aus Karlsruhe gaben der
Klage statt.
Das Gericht war überzeugt, dass die Ärzte dazu verpflichtet waren, die
Mutter über das Risiko einer schweren Behinderung hinzuweisen. Besonders nach
dem Schwangerschaftsabbruch der vorherigen Schwangerschaft, wäre erkennbar
gewesen, dass die Mutter möglichst frühzeitig über Schädigungen des Kindes
unterrichtet zu werden. Das die Mutter ein fehlgebildetes Kind zur Welt
gebracht hätte war gering, daher hätten die Ärzte zwar empfehlen können die
Schwangerschaft nicht anzubrechen, gleichwohl hätte über das Risiko informiert
werden müssen.
Nach einem durch das Gericht beauftragten Gutachter wurden schwere psychische
Folgen der Mutter bestätigt. So wurde Ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von
20.000,00 EUR zugesagt. Weiter haben die Ärzte den vermehrten Unterhalt und
vermehrten Pflegeaufwand, die gegenüber einem gesunden Kind entstehen zu tragen
– dabei wurden die vorliegenden Diagnosen berücksichtigt
Die Richter sahen keine
Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
Schenkungen können auch vom
Enkel zurückgefordert werden, wenn der Schenker in Bedürftigkeit gerät. Das hat
das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13.02.2020 (Az. 6 U 76/19) klargestellt.
Der Fall
Eine Rentnerin hat für Ihre Enkel bei Geburt ein Sparkonto eröffnet. Auf dieses Konto zahlte Sie elf bzw. neun Jahre lang jeden Monat 50,00 EUR ein. Dieses Geld knappste Sie von Ihrer monatlichen 1.250,00 EUR Rente ab
Mit der Aufnahme in eine vollstationäre Pflege hatte die Rentnerin diese Zahlungen zwar eingestellt, konnte jedoch die Kosten für die Heimunterbringung nicht allein tragen. Das Sozialamt hat daher weitere Kosten übernommen. Als der Träger von den Zahlungen an die Enkel Kenntnis erhielt, erhob dieser, für die vergangenen zehn, Jahre Anspruch auf diese Gelder. Der Anwalt der Familie hielt diese Forderung für unberechtigt, da es sich um Anstandsschenkungen gem. § 534 BGB handelte und diese können nicht zurückgefordert werden.
Abweichend von der ersten Instanz hat sich das Oberlandesgericht Celle, das für die Berufung angerufen wurde, dieser Argumentation nicht angeschlossen. Es hielt die Forderung des Sozialhilfeträgers für gerechtfertigt. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats des OLG hat es sich um eine regelmäßige Zahlung zum Kapitalaufbau gehandelt und stellen keine Pflichtschenkung noch eine Anstandsschenkung, die auf eine moralische Verantwortung beruht, dar. Als solche können anlassbezogene Geschenke beispw. zum Geburtstag oder zu Weihnachten gewertet werden. Im Verhältnis zum Einkommen der Großmutter sprechen die Zahlung gegen denen, des Anstandes gebietendes, Gelegenheitsgeschenk genauso wie der Zweck der Zahlungen, die den Charakter des Kapitalaufbaus entsprechen – denn es hat sich nicht nur um Taschengeld gehandelt.
Unser Fazit:
Es ist erschütternd, dass selbst Enkel nicht vor zugriffen des Sozialamtes geschützt sind. Daher können wir nur empfehlen sich mit einer ergänzenden Pflegeabsicherung zu befassen. Natürlich möchten wir unseren Enkelkindern einen guten Lebensstart schaffen – doch haben diese nichts davon, wenn die Gelder wieder aufgelöst werden müssen. Wenn Sie Ihre Enkel lieb haben, sichern Sie sich ab und beschenken Sie erst dann Ihre Enkel. Erfahren Sie mehr…
Wer zum „Jubiläumsdeal“
bei Check24 eine bestimmte Versicherung abgeschlossen hat konnte eine
Rückvergütung von bis zu 12 Monatsbeiträgen erhalten. Hier hat der BVK einen
verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot gesehen und geklagt. Am 04. Februar
2020 hat das Landgericht München (Az 33 O 3124/19) sein Urteil gesprochen.
BVK Präsident Michael H. Heinz zum Urteil
„solche Aktionen sind
künftig verboten“ Der BVK hat gegen Check24 voll gewonnen. Mit derartigen Sondervergütungen
einen Vertragsabschluss zu erzielen sind gesetzwidrig. Die unter dem Begriff
Provisionsabgabeverbot bekannte Rechtsnorm umfasst nicht nur die Abgabe von
Provisionszahlungen, sondern auch die Leistungen sowie das Versprechen jeder
anderen Art von Sondervergütung durch den Versicherungsvermittler oder dem
Versicherungsunternehmen.
Die Kundensicht ist entscheidend
Der Jubiläumsdeal von Chck24 war so gestaltet, dass der Rabatt von anderen
Vermittlungstöchtern, die ebenfalls als Makler zugelassen sind, lediglich versprochen
wurde. In den Teilnahmebedingungen wurde jedoch festgehalten, dass der Kunde
erst den vollen Jahresbeitrag zu zahlen hat. Erst später wurde von der
Muttergesellschaft ein Ausgleich in Höhe des Rabattes vorgenommen.
Dem Kunden war, laut BVK, in der Regeln nicht bekannt, dass die Check24
GmbH nicht die Anbieterin der Website ist auf der der Versicherungsvergleich stattfindet
und der Abschluss erfolgt.
Dem schloss sich auch
das Gericht an.
Check24 bedauert das Urteil
Laut erster Stellungnahme
bedauert Check24 das Urteil, nun sei es dem Unternehmen verwehrt, mit solchen
Aktionen, „mit echtem Kundenvorteil“ zu schaffen. Dennoch will das Unternehmen die
Urteilsbegründung nach Rechtmittel prüfen. Sollte binnen vier Wochen keine
Berufung erfolgen, ist das Urteil rechtskräftig.
Der Geschäftsführer von
Check24 Christoph Röttele, sagte: „In der Praxis wird das Urteil für uns keine
Bedeutung haben, die Jubiläumsaktion ist lange vorbei“ Er verwies weiter darauf,
das das Unternehmen Ende 2019 auf dem Portal mit Hotelgutscheinen mit bis zu
500,00 EUR geworben hat. „Gegen diese Art der Belohnung hat es keine
juristischen Einwände seitens der BVK gegeben“
Der BVK kontrolliert weiter
„Wir kontrollieren weiterhin regelmäßig, ob Check24 sich an Recht und Ordnung hält“ Sagte Eichele vom BKV
Wer einen park betreibt, muss besonders gefährliche Stellen sichern oder durch ein in der Nacht beleuchtetes Hinweisschild vor der Gefahr warnen. Das Geht aus einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein (Az 7 U 160/18) hervor.
Eine Radfahrerin stürzte gegen Mitternacht an mit dem Rad, an einem Abrupt endenden Weg und zog sich dabei eine Querschnittslähmung zu. Die Krankenversicherung hielt den Betreiber des Parks für verantwortlich, da dieser seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Nach Ansicht der Krankenversicherung war die Stelle aus der die Gefahr herging weder ausreichend gesichert, noch wurde vor einer Gefahrstelle gewarnt.
So sah das Gericht den Fall
Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung der Krankenversicherung an. Der Nutzer eines Parks könne erwarten, das Gefahrenherde abgesperrt, ausgeschildert oder mindestens hinreichend beleuchtet sind. Entsprechend der Beweisaufnahme war dies jedoch nicht der Fall. Das die Parkordnung vorsieht, die Nutzung sein nur bis 23:00 Uhr gestattet, ließen die Richter nicht gelten, denn der Park sein auch nachts für jeden zugänglich.
Die Richter waren weiter überzeugt, dass die Gefahrenstelle ohne Schwierigkeiten zu sichern gewesen wäre. Weiter war der Unfall keine Einzelfall, bereits einige Zeit zuvor hatte sich ein Radfahrer erhebliche Verletzungen zugezogen.
Entsprechend der StVO dürfen Fahrzeugführer grundsätzlich nur so schnelle fahren, dass diese jederzeit auf dem überschaubaren Bereich Ihrer Strecke anhalten können. Die Radfahrerin habe jedoch ausgesagt, ungebremst in die Grube geraten zu sein. Somit wurde ein Mitverschuldensanteil von 60 Prozent angelastet.
Wie der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss IV ZR 247/18 am 25.09.2019 feststellte, verletzt ein Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht, wenn er eine Antragsfrage auf Grund von Fahrlässigkeit nicht korrekt beantwortet.
Der Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Kläger hatte im Jahr 2009 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz abgeschlossen. Im Rahmen der Antragstellung fragte der Versicherer ebenfalls nach Unfällen in den zurückliegenden Jahren. Dabei wurde festgelegt, das folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Beteiligung der Gelenke nicht angegeben werden müssen. Auf Grund dieser Fragestellung zeigte der Kläger eine 18 Monate zurückliegende Fraktur nicht an. Nach Kenntnis des Versicherungsnehmer war die Fraktur folgenlos und ohne Gelenkbeteiligung ausgeheilt. Dies beståtigte auch der als Zeuge geladene und behandelnde Arzt.
Der Leistungsfall Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Jahr 2019 erhielt der Versicherer, im Rahmen der Leistungsbearbeitung, Kenntnis von dem Knochenbruch und schob zum Vertrag, fūr das betroffene Gelenk, eine Ausschlussklausel nach. Der Versicherer begründete diese Klausel damit, das der Versicherungsnehmer gegen seine vorvertragliche Anzeigepflicht verstoßen habe.
So sahen die Richter den Fall
Bereits die Vorinstanzen waren zu dem Ergebnis gekommen, dass der Versicherungsnehmer nicht dazu verpflichtet gewesen sei die Fraktur anzuzeigen, auch dieser Auffassung schlossen sich die Richter des für die Revision angerufenen Bundesgerichtshofes an.
Die gesetzliche Obliegenheit eines Versicherungsnehmers setzt eine positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand vorraus. Dies zu beweisen ist Aufgabe des Versicherungsunternehmens. Diese Beweis konnte in diesem Fall nicht erbracht werden
Die Richter stellten in
Ihrer Urteilbegründung fest, dass dem Versicherungsnehmer allenfalls eine leichte
Fahrlässigkeit unterstellt werden könne. „Ein Versicherungsnehmer verletzt
seine Anzeigepflicht aber nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm
aufgrund von Fährlässigkeit unbekannt geblieben ist“
Mit dieser Frage hat das Kammergericht Berlin ( Az 21 U 16/18) beschäftigt. Gründstücksbesitzer sind in der Silvesternacht nicht verpflichtet, nach 20:00 Uhr Wege um, bzw. das Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Soweit die Satzung der Stadt oder Gemeinde nichts anderes vorsieht.
Was war passiert? Die Klägerin zog sich in der Silvesternacht eine offene Fraktur der Kniescheibe zu. Sie machte den Grundstücksbesitzer und den beauftragen Winterdienst verantwortlich der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Sie hatte jedoch keinen Erfolgt, sowohl das sich in erster Instanz befasste Landgericht sowie für das die Berufung zuständige Kammergericht hielten die Klage für unbegründet.
Für Hausbesitzer empfiehlt sich dennoch eine entsprechende und ausreichende Haftpflichtversicherung zuführen. Auch wenn das Gericht hier dem Hausbesitzer und dem Winterdienst recht gegeben hat können Personenschäden mit hohen Haftungssummen verbunden sein. Im Verhältnis zu der Versicherungsprämie ist dieser Schutz mehr als nur ratsam.
Für Anspruchsteller Sicherlich ist so ein Sturz mit enormen Schmerzen verbunden. Doch es bleibt immer ein Restrisiko – daher ist eine Unfallversicherung, die eine Kapitalzahlung bei dauerhafter Beeinträchtigung leistet doch sinnvoll. Da zu Silvester gern das ein und das andere Glas Sekt getrunken wird, sollte definitiv eine gute Klausel bei Konsum von Alkohol vorhanden sein.
Montags - Freitags 09:00 - 12:30 Uhr
Mo., Mi., Do. 13:30 - 18:00 Uhr
(Beratungen nur nach vorheriger Terminabsprache)
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