Der Bundesgerichtshof legt fest, wie weit die vorvertragliche Anzeigepflicht geht.
Wie der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss IV ZR 247/18 am 25.09.2019 feststellte, verletzt ein Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht, wenn er eine Antragsfrage auf Grund von Fahrlässigkeit nicht korrekt beantwortet.
Der Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Kläger hatte im Jahr 2009 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz abgeschlossen. Im Rahmen der Antragstellung fragte der Versicherer ebenfalls nach Unfällen in den zurückliegenden Jahren. Dabei wurde festgelegt, das folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Beteiligung der Gelenke nicht angegeben werden müssen. Auf Grund dieser Fragestellung zeigte der Kläger eine 18 Monate zurückliegende Fraktur nicht an. Nach Kenntnis des Versicherungsnehmer war die Fraktur folgenlos und ohne Gelenkbeteiligung ausgeheilt. Dies beståtigte auch der als Zeuge geladene und behandelnde Arzt.
Der Leistungsfall Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Jahr 2019 erhielt der Versicherer, im Rahmen der Leistungsbearbeitung, Kenntnis von dem Knochenbruch und schob zum Vertrag, fūr das betroffene Gelenk, eine Ausschlussklausel nach. Der Versicherer begründete diese Klausel damit, das der Versicherungsnehmer gegen seine vorvertragliche Anzeigepflicht verstoßen habe.
So sahen die Richter den Fall
Bereits die Vorinstanzen waren zu dem Ergebnis gekommen, dass der Versicherungsnehmer nicht dazu verpflichtet gewesen sei die Fraktur anzuzeigen, auch dieser Auffassung schlossen sich die Richter des für die Revision angerufenen Bundesgerichtshofes an.
- Fünf-Jahres-Frist
Allein auf Grund §19 Abs. 4 Satz 2 VVG gem. §21 Abs. 3 Satz 1 VVG ist das Anpassungsrecht des Versicherer nach Ablauf von fünf Jahren erloschen
- Positive Kenntnis
Die gesetzliche Obliegenheit eines Versicherungsnehmers setzt eine positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand vorraus. Dies zu beweisen ist Aufgabe des Versicherungsunternehmens. Diese Beweis konnte in diesem Fall nicht erbracht werden
Die Richter stellten in Ihrer Urteilbegründung fest, dass dem Versicherungsnehmer allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit unterstellt werden könne. „Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht aber nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund von Fährlässigkeit unbekannt geblieben ist“