Warum die Klausel „Mitwirkungsanteil“ in einer Unfallversicherung wichtig ist – das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshof!
Bei der Prüfung der Unfallleistung wird regelmäßig geprüft, ob evtl. Erkrankungen zum Unfallgeschehen mitgewirkt haben – der sogenannte Mitwirkungsanteil. In einfachen Unfallpolicen, kann dieser Mitwirkungsanteil dazu führen, dass kein Leistungsanspruch besteht, mindestens gekürzt wird – So geschah es jüngst einem Maler.
Der zur Revision angerufene der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu das Urteil, des Berufungsgericht zu prüfen (IV ZR 125/18). Zum Sachverhalt, der Kläger (Versicherungsnehmer) hatte sich beim Heben von ca. 20 kg schweren Farbeimern einen Sehnenriss zugezogen. Der Unfallversicherer (Beklagter) erkannt das Unfallereignis grundsätzlich an. Weil der Kläger jedoch einige Jahre zu vor an einer Schultergelenks-Sprengung operiert wurde setzte der Unfallversicherer 100 Prozent Mitwirkungsanteil an und verweigerte die Leistung. Da man sich außergerichtlich nicht einigen konnte ging der Fall vor Gericht. Sowohl in erster Instanz wie in der Berufung erlitt der Kläger Niederlagen. Sodass er den BGH zur Revision anrief.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass Abnutzungs-, Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen, die innerhalb des altersbedingten Normalzustandes liegen, keine Gebrechen im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung sind. Das zu beurteilen ist allerdings Sache von Sachverständigen. Im Falle des Handwerkers hänge es daher vom Einzelfall ab, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein Unfallversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
Ein solches Verfahren kannst Du Dir mit einem Satz in den Versicherungsbedingungen sparen:
Auf eine Leistungskürzung bei Mitwirkung von unfallunabhängigen Krankheiten oder Gebrechen wird verzichtet.