Krankentagegeld
Wenn ein Krankenversicherer zu der Erkenntnis kommt, trotz verspäteter Anzeige eines Versicherungsfall, uneingeschränkt Leistungspflichtig zu sein, kann dieser die Leistung nicht auf Grund einer Obliegenheitsverletzung kürzen. Das geht aus einer Entscheidung des Saarländischen OLG hervor (Az 5 U 19/19)
Zum Sachverhalt. Der Versicherte wurde nach einem Bandscheibenvorfall im letzten Quartal 2016 an diesem operiert und war seit der OP ununterbrochen Arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit zeigte der Versicherte jedoch erst ein Jahr später dem Versicherungsunternehmen an. Dieser kam zu der Erkenntnis, dass er leistungspflichtig ist. Mit der Begründung der Obliegenheitsverletzung kürzte die private Krankenversicherung jedoch die Leistung um 50 %. Die Begründung, der sich in erster Instanz das Landgericht anschloss, lag darin das der Versicherer nach drei bis vier Monaten eine gutachterliche Kontrolle durchgeführt hätte und diese a.G. der verspäteten Meldung nicht möglich war.
Dieser Ansicht schloss sich das mit der Berufung befasste OLG nicht an. Die Richter des OLG schlossen sich der Argumentation des Versicherungsnehmers an und erkannten, dass die Obliegenheitsverletzung die durch die verspätete Leistungsmeldung keine Auswirkungen auf die Prüfung der Leistungspflicht hat. Der Versicherung standen auf Grund der ärztlichen Dokumentation alle Beweismittel zur Leistungspflichtprüfung zur Verfügung. Daher sind ihr keine Nachteile entstanden.
„Der Verlust solcher eigenen Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um die Ursächlichkeit einer verspäteten Anzeige des Versicherungsfalles darzulegen, solange, wie hier, nur das Feststellungsverfahren und nicht das Ergebnis der Feststellungen für den Versicherer nachteilig beeinflusst wurde“ So die Urteilsbegründung
Der Versicherer ist somit zu vollen Leistung verpflichtet, die Richter sahen keine Gründe eine Revision zuzulassen