Wohngebäudeversicherung: Grobe Fahrlässigkeit landet vor Gericht.
Bei einem leerstehenden Gebäude genügt es nicht, das Gebäude regelmäßig zu kontrollieren . Wenn Hauseigentümer die Wasserleitungen nicht leeren, kann ein daraus resultierender Wasserschaden als grob Fahrlässig gewertet werden. Zumindest sahen das die Richter der OLG Koblenz (Az.: 10 U 2170/19)
Was war passiert?
Ein Hauseigentümer hat bei seinem leerstehenden Objekt einen frostbedingten Wasserschaden erlitten. Der Versicherer berief sich auf grobe Fahrlässigkeit und kürzte die Leistung, im Verhältnis der schwere der Fahrlässigkeit, um 75 Prozent. Der Fall landete so vor Gericht.
Niederlage für den Versicherungsnehmer
Die Richter des Landgericht und dem Oberlandesgericht schlossen sich der Einschätzung des Versicherers an. Eine reine Kontrolle des leerstehenden Hauses genüge nicht bedingungsgemäß nicht aus. Er hätte vielmehr zusätzlich alle Wasserleitungen und -Anlagen leeren müssen und entleert halten müssen, da die entsprechende Klausel trage der besonderen Gefährdung nicht genutzter Objekte Rechnung. Aus diesem Grund seinen Sicherheitsmaßnahmen, nicht nur bei Frost zu treffen.
Fazit
Wenn versicherte Gebäude leer stehen, schaut Euch die besonderen Versicherungsbedingungen genau an. Wer sich nicht sicher ist, der kann sich jederzeit über vertragliche Obliegenheiten informieren. Für genutzte Immobilien gilt, auf den Einschluss grober Fahrlässigkeit zu achten. Ob Schadenfälle grob Fahrlässig herbeigeführt wurden muss leider oft vor Gericht geklärt werden. Daher ist Weitsicht empfehlenswert.