Wohin mit dem Laub?
In den letzten Tagen hat die Presse auch in Gütersloh über die Streu und Reinigungspflichten im Herbst berichtet. Hauseigentümer haben seine sogenannten Verkehrssicherungspflicht! Das bedeutet, das Grundstücke im Rahmen der Satzung der Kommune zu reinigen und zu streuen sind. Kommt ein Hauseigentümer oder sein Vertreter dieser Pflicht nicht nach kann es zu Haftungsansprüchen kommen, wenn dadurch jemand zu Schaden kommt.
Es wird in der Presse darauf hingewiesen, dass eine private Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden aufkommt. Diesen Passus gilt es zu konkretisieren und er ist auch etwas zu kurz gefasst. Die Haftpflichtversicherung tritt für Schäden ein, die der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person grob Fahrlässig verursacht hat. Wer also vorsätzlich handelt ist dabei nicht versichert.
Weiter lohnt sich ein Blick in das Kleingedruckte, so kann eine Formulierung in Alttarifen z.B. sein:
„Versicherungsschutz besteht, sofern keine Teile des Grundstücks Betriebsfremden überlassen werden. Ausgeschlossen bleiben Pflichten, die auf Erfüllung von Verträgen beruhen.“
Weiter ist es durchaus denkbar, dass der Versicherer eine von der Pauschalen Versicherungssumme abweichende Entschädigungsgrenze vereinbart hat oder das die Versicherungssumme eines veralteten Tarif völlig unzureichend ist.
Klar ist, dass eine Haftpflichtversicherung begründete Ersatzansprüche aus Sachschäden zum Zeitwert erstattet. Bei Personenschäden werden, soweit die begründet sind, die medizinischen Kosten erstattet und auch ggf. der unechte Vermögensschaden. Werden unbegründete Schäden geltend gemacht, dann wehrt der Versicherer diese Schäden notfalls auch gerichtlich ab.
Für verunfallte lohnt es sich also über eine Arbeitskaftversicherung oder Unfallversicherung nachzudenken. Denn wer über seine eigen Füße stolpert kann nachher das Laub nicht dafür verantwortlich machen. Für Hauseigentümer ist für rein vermietete Objekte die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht dringend zu empfehlen.