Unzureichende Aufklärung in der Schwangerschaft
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 7 U 139/16) hat festgestellt, dass der Mutter eines schwerbehinderten Kindes ein Schadensersatz zusteht, wenn: zu vermuten war, das die Mutter die Schwangerschaft, bei Kenntnis einer Behinderung, abgebrochen hätte und der Arzt es während er Schwangerschaft es unterlassen hat, auf die Behinderung hinzuweisen.
2010 hatte die Klägerin bereits eine Schwangerschaft abgebrochen, weil das Kind aller Voraussicht schwerbehindert sein könne. Die Schwangerschaft des verhandelten Falls wurde von einem Arzt im Krankenhaus betreut. Die Ärzte stellten bei den Untersuchungen eine Balkenagnesie fest, bei der Balkenagnesie fehlt „der Balken“ zwischen den zwei Gehirnhälften. Bei dieser Diagnose kommen die weltweit betrachtet die meisten Kinder gesund zur Welt, in zwölf Prozent aller Fälle kommt es jedoch zu schweren Behinderungen. Da die Mediziner über das Risiko einer möglichen Entwicklungsverzögerung aufklärten, nicht jedoch über die Möglichkeit einer schweren Behinderung brachte die Mutter das Kind zur Welt. Seit der Geburt leidet es unter schweren geistigen und körperlichen Beschwerden.
Die Mutter verklagte den Arzt auf Ersatz des entstanden Schadens, der durch die Betreuung des Kindes entstanden ist, und auch auf Schmerzensgeld, das Sie unter schweren psychischen Folgen leidet. Die Richter aus Karlsruhe gaben der Klage statt.
Das Gericht war überzeugt, dass die Ärzte dazu verpflichtet waren, die Mutter über das Risiko einer schweren Behinderung hinzuweisen. Besonders nach dem Schwangerschaftsabbruch der vorherigen Schwangerschaft, wäre erkennbar gewesen, dass die Mutter möglichst frühzeitig über Schädigungen des Kindes unterrichtet zu werden. Das die Mutter ein fehlgebildetes Kind zur Welt gebracht hätte war gering, daher hätten die Ärzte zwar empfehlen können die Schwangerschaft nicht anzubrechen, gleichwohl hätte über das Risiko informiert werden müssen.
Nach einem durch das Gericht beauftragten Gutachter wurden schwere psychische Folgen der Mutter bestätigt. So wurde Ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zugesagt. Weiter haben die Ärzte den vermehrten Unterhalt und vermehrten Pflegeaufwand, die gegenüber einem gesunden Kind entstehen zu tragen – dabei wurden die vorliegenden Diagnosen berücksichtigt
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.