Verkehrssicherungspflicht
Wer einen park betreibt, muss besonders gefährliche Stellen sichern oder durch ein in der Nacht beleuchtetes Hinweisschild vor der Gefahr warnen. Das Geht aus einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein (Az 7 U 160/18) hervor.
Was war passiert?
Eine Radfahrerin stürzte gegen Mitternacht an mit dem Rad, an einem Abrupt endenden Weg und zog sich dabei eine Querschnittslähmung zu. Die Krankenversicherung hielt den Betreiber des Parks für verantwortlich, da dieser seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Nach Ansicht der Krankenversicherung war die Stelle aus der die Gefahr herging weder ausreichend gesichert, noch wurde vor einer Gefahrstelle gewarnt.
So sah das Gericht den Fall
Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung der Krankenversicherung an. Der Nutzer eines Parks könne erwarten, das Gefahrenherde abgesperrt, ausgeschildert oder mindestens hinreichend beleuchtet sind. Entsprechend der Beweisaufnahme war dies jedoch nicht der Fall. Das die Parkordnung vorsieht, die Nutzung sein nur bis 23:00 Uhr gestattet, ließen die Richter nicht gelten, denn der Park sein auch nachts für jeden zugänglich.
Die Richter waren weiter überzeugt, dass die Gefahrenstelle ohne Schwierigkeiten zu sichern gewesen wäre. Weiter war der Unfall keine Einzelfall, bereits einige Zeit zuvor hatte sich ein Radfahrer erhebliche Verletzungen zugezogen.
Entsprechend der StVO dürfen Fahrzeugführer grundsätzlich nur so schnelle fahren, dass diese jederzeit auf dem überschaubaren Bereich Ihrer Strecke anhalten können. Die Radfahrerin habe jedoch ausgesagt, ungebremst in die Grube geraten zu sein. Somit wurde ein Mitverschuldensanteil von 60 Prozent angelastet.