Der umgestürzte Baum
Zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft wurde im Versicherungsschein vereinbart, dass der Versicherer für die Aufräumkosten zerstörter Bäume auf Grund eines Sturmes aufkommt. Wie das OLG München (Az 25 U 3650/8) Beschlossen hat, gilt dies auch für möglicherweise noch überlebensfähige Bäume.
Zum Sachverhalt, im Juli 2017 wurde eine Buche, die aus zwei Trieben bestand durch einen Sturm gespalten. Zerstört wurden ca. 60 Prozent des Gewächses. Die restlichen 40 Prozent hielt der Förster zwar für überlebensfähig – jedoch insgesamt nicht mehr für standfest. Daher gab er die Empfehlung zur Beseitigung ab. Der Versicherer weigerte sich die Kosten dafür zu übernehmen, da der baum ja noch überlebensfähig wäre.
In erster Instanz gab das Amtsgericht dem Versicherer recht, und verurteilte den Versicherer auf Kostenübernahme für einen Teil der im Gutachten festgestellten Kosten. Der Kläger legte darauf hin Berufung mein zuständigen Oberlandesgericht München ein und hatte Erfolg.