Corona Wars – die Neue Hoffung.
Wer haftet bei Impfschäden? – Auf Nummer sicher gehen mit der richtigen Unfallversicherung!
Seit Ende Dezember 2020 ist der erste Impfstoff aus dem Hause Pfizer/Biontech von der EU zugelassen und bereits am 06.01.2021 steht ein weiterer Impfstoff zur Verfügung. Jeder hat zum Impfen seine eigene und höchst persönliche Meinung, die Aufgaben des Versicherungsmaklers liegt darin, Versicherungsschutz auf potenzielle Gefahren anzupassen. Die Gefahr liegt hier bei der Neuartigkeit des Impfstoffes, dem mRNA-Impfstoff! Im Gegensatz zum Vektorimpfstoff, bei dem abgetötete Erreger zum Einsatz kommen, werden bei einem mRNA-Impfstoff Botenstoffe in den Köper gespritzt, die der Abwehr des Virus dienen (Die genaue Wirkweise erfragen Sie bitte bei einem Mediziner). Wenn diese Art der Impfungen sich als erfolgreich erweisen, dann stehen uns viele weitere Lebensjahre bevor. Denn die Impfung kann auch gegen Krebs oder HIV eingesetzt werden – das sind geradezu fantastische Aussichten – was natürlich auch Auswirkungen auf die demographische Entwicklung haben wird. Doch dazu später mehr, an dieser Stelle will ich einmal auf Impfschäden als Unfallereignis eingehen.
Jeder Körper, jedes Immunsystem ist anders und reagiert damit auch anders auf Impfungen – es kann also auch zu unerwünschten Nebenwirkungen kommen – und wer haftet dann in welcher Form? Diese Frage kann recht einfach gelöst werden, ehe Du einen langen Rechtsstreit mit der Pharma oder dem Gesundheitsministerium eingehen musst, denn:
Kommt es zu bleibenden Schäden auf Grund einer Impfung, kann die private Unfallversicherung Dein Ansprechpartner sein. Doch aufgepasst! Das Kleingedruckte ist hier mit der Lupe zu untersuchen – denn nur 12 Versicherer bieten eine sogenannte offene Impfschaden-Klausel an. Doch was bedeutet offen?
Beispiel:
Versicherer A (geschlossen) | Versicherer B (offen) |
Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitschädigungen durch Schutzimpfungen, der versicherten Infektionskrankheiten gem. Nr. 3.1 und Nr. 3.2 | Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen. |
Nr. 3.1 Borreliose, • Brucellose, • Cholera, • Diphtherie, • Dreitagefieber, • Echinokokkose, • Fleckfieber, • Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), • Gelbfieber, • Gürtelrose, • Keuchhusten, • Lepra, • Malaria, • Masern, • Mumps, • Paratyphus, • Pest, • Pfeiffersches Drüsenfieber, • Pocken, • Röteln, • Scharlach, • Schlafkrankheit, • spinale Kinderlähmung, • Tollwut, • Tuberkulose, • Tularämie, • Typhus, • Windpocken, • Wundstarrkrampf Diese Auflistung ist abschließend. |