Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat

in der Praxis gibt es immer wieder Schadenfälle in der Hausratversicherung, bei denen die genaue Entstehungsweise nicht eindeutig nachweisbar ist.
Ein Beispiel: Ein Einbruchdiebstahl wird vermutet, weil Wertgegenstände entwendet und die Wohnung durchsucht wurde. Allerdings gibt es keine klassischen Einbruchspuren – etwa aufgebrochene Türen oder eingeschlagene Fenster.
Der Hintergrund: Wer eine Versicherungsleistung beanspruchen möchte, muss den Eintritt des Schadenfalls grundsätzlich beweisen (primäre Beweislast). Da in den Versicherungsbedingungen in der Regel Spuren eines Einbruchs gefordert werden, bleibt der Versicherer ohne solche Nachweise leistungsfrei.
Um hier mehr Sicherheit für unsere Kunden zu schaffen, konnten wir Abstimmung mit einigen Versicherern eine Sondervereinbarung ausgehandelt. Diese greift, wenn Sie Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat nach dem StGB werden – auch dann, wenn keine klassischen Einbruchspuren vorliegen.
Der Versicherungsschutz umfasst in diesem Fall:
- Entschädigung für Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Sachen,
- eine maximale Leistungssumme von 10.000 EUR pro Schadenfall.