Wie sieht es eigentlich mit der Streu- und Aufräumpflicht zum Jahreswechsel aus?
Mit dieser Frage hat das Kammergericht Berlin ( Az 21 U 16/18) beschäftigt. Gründstücksbesitzer sind in der Silvesternacht nicht verpflichtet, nach 20:00 Uhr Wege um, bzw. das Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Soweit die Satzung der Stadt oder Gemeinde nichts anderes vorsieht.
Was war passiert? Die Klägerin zog sich in der Silvesternacht eine offene Fraktur der Kniescheibe zu. Sie machte den Grundstücksbesitzer und den beauftragen Winterdienst verantwortlich der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Sie hatte jedoch keinen Erfolgt, sowohl das sich in erster Instanz befasste Landgericht sowie für das die Berufung zuständige Kammergericht hielten die Klage für unbegründet.
Die Satzung (Fassung 01.01.2019) der Stadt Gütersloh sieht ebenfalls eine Winterwartungspflicht (vgl. §4) bis 20:00 Uhr vor.
Für Hausbesitzer empfiehlt sich dennoch eine entsprechende und ausreichende Haftpflichtversicherung zuführen. Auch wenn das Gericht hier dem Hausbesitzer und dem Winterdienst recht gegeben hat können Personenschäden mit hohen Haftungssummen verbunden sein. Im Verhältnis zu der Versicherungsprämie ist dieser Schutz mehr als nur ratsam.
Für Anspruchsteller Sicherlich ist so ein Sturz mit enormen Schmerzen verbunden. Doch es bleibt immer ein Restrisiko – daher ist eine Unfallversicherung, die eine Kapitalzahlung bei dauerhafter Beeinträchtigung leistet doch sinnvoll. Da zu Silvester gern das ein und das andere Glas Sekt getrunken wird, sollte definitiv eine gute Klausel bei Konsum von Alkohol vorhanden sein.